Satzung

Vereinssatzung
§1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen:
„Hundesportverein Breidenbach e.V.“
(2) Gründungsjahr „1988“
(3) Der Verein ist im Vereinsregister Marburg eingetragen
(4) Der Verein hat seinen Sitz in 35236 Breidenbach
(5) Er ist über den Hundesportverband Rhein Main e.V. (HSVRM) dem Deutschen Hundesportverband (dhv) und dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) angeschlossen.

§2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
a. die Förderung des Sports.
b. die Förderung des Hundesports.
c. die Förderung des Tierschutzes
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Abhaltung von geordneten Sport- und Übungen.
b. die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen.
c. die Teilnahme an Leistungs- oder Freizeitveranstaltungen anderer Hundesportvereine.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Der Verein besteht aus:
• Ordentliche Mitglieder
• Fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
(3) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein, welche mündlich oder in schriftlicher Form (formlos) gestellt werden kann.
Über die Aufnahme einer Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Zum Ehrenvorsitzenden, wer zusätzlich mehrere Jahre als Vorsitzender im Verein tätig war.
(4) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Ehrenvorsitzende haben das Recht ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Ernennung und/oder Aberkennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, durch vorherigen Antrag des Vorstandes, durch einfache Stimmenmehrheit.
(5) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben das Recht Vorschläge zu unterbreiten und Informationen über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten. Die Fördermitglieder erhalten deshalb in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung sowie die Platzordnung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(7) Die Vereinssatzung ist im Vereinsheim zur Einsichtnahme hinterlegt. Neumitgliedern wird bei der Aufnahme die Vereinssatzung auf Wunsch ausgehändigt. Mit der Aufnahme verpflichtet sich der Bewerber, die Vereinssatzung anzuerkennen.
(8) Sollten sich die auf dem Aufnahmeantrag angegebenen persönlichen Daten ändern, sind diese Änderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§4 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Rechtsanspruch gegen den Verein, insbesondere der Anspruch auf  Rückerstattung vorausbezahlter Beiträge und auf das Vereinsvermögen.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen.
Der Austritt muss dem Vorstand in schriftlicher Form übermittelt werden,
des Weiteren sind noch eventuell ausstehende Beiträge für das laufende Jahr nachzuzahlen.
(3) Vereinseigentum, gleich welcher Art, welches sich im Besitz des Ausscheidenden befindet, ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben; dies gilt auch für den Fall des Ausschlusses auf andere Art.
(4) Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
a. bei Beitragsrückstand von länger als 6 Wochen nach einmaliger Anmahnung.
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Platzordnung oder die Interessen des Vereins
c. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
d. wegen groben unsportlichen Verhaltens, sowie bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
e. bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorstandsbeschlüssen.
(5) Vorab kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen festlegen, um den Vereinsfrieden wiederherzustellen.
Diese können sein:
a. Ausschluss von Prüfungen, Turnieren / Leistungsprüfungen und Vereinsveranstaltungen von bis zu 2 Jahren.
b. Ausschluss vom Übungsbetrieb von bis zu 2 Jahren
c. Die schriftliche Androhung eines Ausschlussverfahrens
d. Rückforderung von Ehrungen
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Einspruchsrecht in der Jahreshauptversammlung zu.
Der Einspruch muss mindestens 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mit Angabe des Grundes beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Bis zur Entscheidung durch die Jahreshauptversammlung ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen. Über den endgültigen Ausschluss bei Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

§5 – Beitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbetrag zu erheben. Er ist, bis zum 31.03., für das laufende Jahr zu bezahlen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dem Beitrag befreit.
(4) Für jede Änderung der Beiträge und Gebühren ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

§6 – Kurzmitgliedschaft
Außer der Standard-Mitgliedschaft bietet der Verein auch eine Kurzmitgliedschaft an.
Mit der Kurzmitgliedschaft kann eine Person an allen Aktivitäten (z.B. Schnupper-Trainings, Kurse, Seminare) des Vereins teilnehmen.
Das Kurzmitglied ist für die individuelle Dauer der Aktivität den anderen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch ohne Stimmrecht und passives Wahlrecht.
Die Kurzmitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand formlos zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages, ebenso über den
Ausschluss. Die Kurzmitgliedschaft bedarf keiner Kündigung und erlischt am Ende des jeweiligen Kurses oder Seminares.
Über die Höhe des Beitrages für die Kurzmitgliedschaft entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 – Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
a. 1.Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassierer
d. Schriftführer
e. Übungswart
f. Beisitzer
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus dem
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassierer
Zwei der drei vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Es können maximal 3 Beisitzer gewählt werden
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann sich der Restvorstand durch Zuwahl aus den Vereinsmitgliedern oder durch die Aufgabenverteilung im Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzen – Kooptation. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden kann jedes Mitglied jeweils maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden.
(8) Das Protokoll jeder Vorstandssitzung und Versammlung ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§9 – Aufgaben des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen und auf Ordnung innerhalb des Vereins zu achten.
(2) Der 1. Vorsitzende organisiert und verteilt die Aufgaben im Verein.
Er leitet die Versammlungen und ist der erste Repräsentant des Vereins.
Er ist für die Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich.
(3) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen seinen Aufgaben.
(4) Der Kassierer ist für die Einziehung aller Beiträge und Gebühren sowie die Zahlung der laufenden Ausgaben verantwortlich. Er hat der Versammlung einen Kassen-Jahresbericht vorzulegen, der vorher von den Kassenprüfern zu prüfen ist.
(5) Der Schriftführer hat die schriftlichen Belange des Vereins zu erledigen. Insbesondere muss er auf allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein Protokoll führen.
(6) Der Übungswart erstellt die Platzordnung. Er ist für die Einteilung der Trainingszeiten und Platzbelegung verantwortlich. Er steht in engen Kontakt mit allen Vereinstrainern.
Er erteilt den Vereinstrainern, den Hundeführern Hilfe und Rat in allen Fragen der Ausbildung.

§10 – Mitgliederversammlung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung sollte folgende Punkte umfassen:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Jahresbericht eines Vorsitzenden
3. Jahresbericht des Übungswartes
4. Jahresbericht des Kassierers
5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
6. Vorstandswahl
7. Wahl eines Kassenprüfers
8. Anträge
9. Verschiedenes
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Über Anträge auf Satzungsänderung, Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn diese bereits mit der Einberufung den Mitgliedern bekannt gegeben worden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
(4) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(5) Wählbar sind nur Volljährige. Bei Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich.

§11 – Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Sie haben die Aufgabe die Kassenführung, insbesondere aber die jährlichen Berichte des Kassierers, gewissenhaft zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich darüber einen Bericht zu erstatten.
(4) Sie schlagen der Versammlung vor, ob der Vorstand zu entlasten ist.

§12 – Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres kann der Vorstand in einer Finanzordnung regeln, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§13 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Das Einberufungsverfahren (§10) hat mit einem besonderen Hinweis auf den Tagesordnungspunkt zu geschehen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung beschließen. Hierfür ist die 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu geschehen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gemeinde Breidenbach“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§14 – Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20 % der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Jahreshauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.